FG Hamburg - Urteil vom 24.08.2007
2 K 140/06
Normen:
KStG § 14 ; GewStG § 2 ;

Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft

FG Hamburg, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 2 K 140/06

DRsp Nr. 2007/21387

Wirtschaftliche Eingliederung bei einer Organschaft

1. Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. 2. Die eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende Holding die einheitliche Leistung über mehrere Organgesellschaften ausübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit, die neben die einzelnen Unternehmen tritt, zusammenfasst. 3. Eine gewerbliche Tätigkeit der möglichen Organträgerin kann nicht angenommen werden, wenn die Organträgerin nicht selbst originär gewerblich tätig wird und sie neben der Beteiligung an der möglichen Organgesellschaft lediglich eine treuhänderische 50%ige Beteiligung an einer KG hält und eine weitere 25 %ige Beteiligung an einer weiteren GmbH lediglich von den Mitunternehmern der möglichen Organträgerin gehalten wird, wenn nach außen kein gemeinsames Auftreten am Markt vorhanden ist.

Normenkette:

KStG § 14 ; GewStG § 2 ;

Tatbestand: