FG München - Urteil vom 27.10.1999
4 K 2651/95
Normen:
GrEStG 1983 § 7 Abs. 2; GrEStG 1983 § 2 Abs. 3; BewG § 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 641

Wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 7 Abs. 2 GrEStG

FG München, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 2651/95

DRsp Nr. 2001/2191

Wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 7 Abs. 2 GrEStG

1. Die Steuervergünstigung des § 7 Abs. 2 GrEStG kommt auch in Frage, wenn sich eine flächenmäßige Teilung auf mehrere Grundstücke erstreckt, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören. 2. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG und nach § 2 Abs. 3 GrEStG ist grundsätzlich entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine Bindung an die bei der Bewertung getroffene Entscheidung besteht allerdings in keinem Falle.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 7 Abs. 2; GrEStG 1983 § 2 Abs. 3; BewG § 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegen.

Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1987 (URNr. 2200/1987 R des Notars) hatten der Kläger (Kl), und sein Bruder X Grundbesitz in mehreren Nachbargemeinden, als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erworben und in diesem Zusammenhang zugunsten der Eltern W ein Leibgeding bestellt. Zum Vermögen der GbR gehörte ausschließlich der vorstehend angeführte Grundbesitz samt Inventar.