FG Saarland - Beschluss vom 24.05.2004
1 V 88/04
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DB 2004, 2400
EFG 2004, 1398
GmbHR 2004, 1477

Wirtschaftliche Identität und Verlustverrechnung; Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 2001 und 2002

FG Saarland, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 1 V 88/04

DRsp Nr. 2004/12267

Wirtschaftliche Identität und Verlustverrechnung; Aussetzung der Vollziehung betr. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden 2001 und 2002

Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG vergleicht die verlustverrechnende Körperschaft mit der verlusterzielenden Körperschaft. Dadurch, dass das Gesetz zur vergleichenden Betrachtung auf die Körperschaft zum Zeitpunkt der Verlusterzielung abstellt, folgt zwingend, dass in diesen Vergleich nur Ereignisse eingehen dürfen, die während oder nach der Verlusterzielung, nicht aber vor derselben eingetreten sind. Soweit § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG für den Verlust der wirtschaftlichen Identität an mehrere Ereignisse anknüpft (Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Zuführung neuen Betriebsvermögens, Betriebsfortführung oder -aufnahme mit dem neuen Betriebsvermögen) müssen diese in dem Zeitraum erfüllt sein, in dem die zur Verrechnung gestellten Verluste entstanden sind

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verlustverrechnung in den Streitjahren 2001 und 2002.

Mit notariellem Vertrag vom 14. August 1998 (Dok, Bl. 17 ff.) veräußerte Herr F, der alleinige Gesellschafter der FB-GmbH Heizungs- und ölfeuerungsbau die ihm gehörenden Anteile der FB-GmbH zum Kaufpreis von 130.000 DM an die BBM-GmbH. Gesellschafter der BBM-GmbH sind die Herren X, Y und Z.