Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 6. Juli 2015 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch zukünftig die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in Papierform zu gestatten.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger berechtigt ist, seine Einkommensteuererklärungen weiterhin in Papierform abzugeben.
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