FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.10.2016
2 K 2352/15
Normen:
AO § 150 Abs. 8; EStG § 25 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1460
NZA 2018, 158

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit anhand des finanziellen Aufwandes für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 2 K 2352/15

DRsp Nr. 2016/20027

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit anhand des finanziellen Aufwandes für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit i.S.d. § 150 Abs. 8 AO liegt vor, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst, stehen.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 6. Juli 2015 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 20. November 2015 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch zukünftig die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in Papierform zu gestatten.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 150 Abs. 8; EStG § 25 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger berechtigt ist, seine Einkommensteuererklärungen weiterhin in Papierform abzugeben.