Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.12.2017 wird der Beklagte verpflichtet, die gegenüber der Beigeladenen erlassenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2012 und 2013 dahingehend zu ändern, dass der Geschäftsbetrieb X als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt wird.
Die Revision wird zugelassen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreites.
Streitig ist, ob der Beklagte aufgrund einer Konkurrentenklage verpflichtet ist, den von der Beigeladenen betriebenen Geschäftsbetrieb X nicht mehr als steuerbefreiten Zweckbetrieb im Sinne des § 65 Abgabenordnung (AO) zu behandeln, sondern den Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb X bei der Körperschaftsteuerfestsetzung und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2012 und 2013 zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen und betreibt den Geschäftsbetrieb X.
1.) 2.) 3.)
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