I.
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein; Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung in der Fassung vom 22. März 1985 die Förderung des Sports. Die Klägerin wurde durch Freistellungsbescheid vom 19. März 1997 für die Kalenderjahre 1993 bis 1995 als gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) dienende Körperschaft anerkannt und von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer freigestellt. Die vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit für Spendenzwecke gilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis 31. Dezember 1999.
In der Zeit vom 12. August 1999 bis zum 10. Mai 2000 führte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1996 (Streitjahre) durch. Hierbei stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest:
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