BFH - Beschluss vom 28.10.2004
I B 95/04
Normen:
AO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 160
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 5137/03

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO

BFH, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen I B 95/04

DRsp Nr. 2004/19175

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO

§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ist eine Ausprägung des allgemeinen Mittelverwendungsgebots des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO und bezieht sich deshalb ab sämtliche aus Mitteln der Körperschaft aufzubringenden Vergütungen. Das gilt auch für diejenigen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gezahlt werden.

Normenkette:

AO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein vor mehreren Jahrzehnten gegründeter eingetragener Verein. Sein Satzungszweck ist die Förderung der Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen. Er unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Totalisator) und erzielte im Jahr 1999 (Streitjahr) durch Grundstücksveräußerungen einen hohen Gewinn.