OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2018
15 B 1488/17
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2 S. 2; KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); AO § 227 Hs. 1; BauO NRW § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1710/17

Wirtschaftlicher Vorteil als Erschließungsvorteil; Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke; Grenzen eines Grundstücks in angemessener Breite an die ausgebaute Straße (hier: 7,25 m)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 15 B 1488/17

DRsp Nr. 2018/2324

Wirtschaftlicher Vorteil als Erschließungsvorteil; Vorliegen des wirtschaftlichen Vorteils in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke; Grenzen eines Grundstücks in angemessener Breite an die ausgebaute Straße (hier: 7,25 m)

Der wirtschaftliche Vorteil des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW ist ein Erschließungsvorteil. Er liegt in der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage maßnahmebedingten verbesserten Erschließungssituation der Grundstücke. Mindesterfordernis ist, dass ein Grundstück in angemessener Breite an die ausgebaute Straße grenzt (hier: 7,25 m). Die Frage, ob ein Anspruch auf Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW in Verbindung mit § 227 Hs. 1 AO besteht, ist auf die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids ohne Einfluss. Vielmehr ist der Erlassanspruch in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen und gegebenenfalls mit einer Verpflichtungsklage gerichtlich durchzusetzen. Daran ändert es nichts, dass die Gemeinde Festsetzungs- und Erlassverfahren in einem Verfahrensschritt verbinden kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.353,52 € festgesetzt.

Normenkette:

KAG NRW § 8 Abs. 2 S. 2;