BFH - Beschluss vom 10.04.2008
IX B 126/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1332
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 136/04

Wirtschaftlicher Zusammenhang bei Abbruchkosten

BFH, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen IX B 126/07

DRsp Nr. 2008/12199

Wirtschaftlicher Zusammenhang bei Abbruchkosten

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil (s. unter 2.) entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.