FG Münster - Urteil vom 13.02.2014
3 K 37/12 Erb
Normen:
ErbStG § 10 Abs 6 S 4; ErbStG § 13a;
Fundstellen:
ZEV 2014, 387
ZEV 2014, 440

Wirtschaftlicher Zusammenhang mit Vermögen i.S.d. § 13a ErbStG

FG Münster, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 37/12 Erb

DRsp Nr. 2014/6717

"Wirtschaftlicher Zusammenhang" mit Vermögen i.S.d. § 13a ErbStG

Die Verknüpfung der Pflichtteilsverbindlichkeit mit der Erbschaft in ihrer Gesamtheit führt zu einem "wirtschaftlichen Zusammenhang" im Sinne des § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG mit befreitem Vermögen nach § 13a ErbStG.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs 6 S 4; ErbStG § 13a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Abzugsfähigkeit einer Pflichtteilsverbindlichkeit.

Die Klägerin beerbte ihren im Juli 2009 verstorbenen Lebensgefährten aufgrund Erbvertrags vom 21.07.2008 allein als befreite Vorerbin. Zu Nacherben bzw. Ersatzerben waren die Söhne des Erblassers aus erster Ehe eingesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbvertrag in der Steuerakte Bezug genommen.

In der Folge machten die Nacherben gegenüber der Klägerin ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Zur Regelung dieser Pflichtteilsansprüche schlossen die Klägerin und die Nacherben am 13.04.2010 eine notarielle Vereinbarung, wonach den Nacherben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils X Euro zusteht, den die Klägerin durch monatliche Ratenzahlung in Höhe von jeweils X Euro zu tilgen hat. Darüber hinaus sind die Pflichtteilsansprüche zu verzinsen. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 13.03.2010 in der Steuerakte Bezug genommen.