FG Köln - Senatsentscheidung vom 28.06.2001
7 K 1941/99
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 6 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1368

Wirtschaftliches Alleineigentum eines Miteigentümers

FG Köln, Senatsentscheidung vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 7 K 1941/99

DRsp Nr. 2001/12829

Wirtschaftliches Alleineigentum eines Miteigentümers

Ein Miteigentümer eines Zweifamilienhauses, der einen Ausbau der von ihm allein genutzten Wohnung vornimmt und finanziert, wird nicht bereits deshalb wirtschaftlicher Alleineigentümer der von ihm neu geschaffenen Wohnfläche, weil die Miteigentümer zuvor die jeweils alleinige Nutzung der einzelnen Wohnungen vereinbart haben. Die Eigenheimförderung steht ihm in einem solchen Fall nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 6 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe den Klägern der Abzugsbetrag für die Wohnungseigentumsförderung gemäß § 10e EStG im Streitjahr zu gewähren ist.

Der Kläger ist seit ungefähr Mitte der 80er Jahre gemeinsam mit seinem inzwischen verstorbenen Vater hälftiger Eigentümer des Hauses A 3 in B. Gemäß Einheitswertbescheid auf den 1.1.1986, mit dem eine Zurechnungsfortschreibung auf den Kläger und seinen Vater als jeweils hälftige Eigentümer des Objektes vorgenommen wurde, handelte es sich bei dem Objekt um ein Zweifamilienhaus.