BFH - Urteil vom 24.06.2004
III R 42/02
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 164
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen II 107/01

Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

BFH, Urteil vom 24.06.2004 - Aktenzeichen III R 42/02

DRsp Nr. 2004/19189

Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

1. Zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO.2. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erfordert die Bildung von Fallgruppen und deren "wertende Zuordnung".3. Ein schuldrechtlich vereinbartes unentgeltliches lebenslängliches Wohnungsrecht eines Kindes und dessen Ehegatten an den Räumen eines im Eigentum der Eltern stehenden Gebäudes sowie das Recht der Mitbenutzung des Grundstücks führen nicht zu wirtschaftlichem Eigentum der Nutzungsberechtigten an Grundstück und Gebäude.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die im Jahr 1961 und 1963 geborenen, miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Januar 1999 gemeinsam mit den Eltern des Klägers zu je 1/4 ideellem Anteil ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Von dem Kaufpreis in Höhe von 450 000 DM für das ca. 1955 errichtete Gebäude und den Grund und Boden trugen die Kläger mindestens 125 000 DM, die sie durch ein Bankdarlehen finanzierten. In dem Kaufvertrag wurde den Klägern ein Wohnungsrecht folgenden Inhaltes eingeräumt: