FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2000
1 K 2068/97
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e; EStG § 34f;
Fundstellen:
EFG 2000, 1117

Wirtschaftliches Eigentum

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 1 K 2068/97

DRsp Nr. 2001/2439

Wirtschaftliches Eigentum

Besteht aufgrund von unvollständigen Rückübertragungsanspüchen für Gläubiger des Erwerbers die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, kann wirtschaftliches Eigentum beim Übertragenden nicht angenommen werden.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 10e; EStG § 34f;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger als wirtschaftliche Eigentümer eines Hausgrundstücks anzusehen sind und demgemäß Abzugsbeträge nach § 10e EStG geltend machen können, nachdem sie das Grundstück ihrer Tochter übertragen haben.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger darüber hinaus Einkünfte aus einer gewerblichen Industrieberatung.

Die Kläger haben auf dem Grundstück ... in ... am 1. 8. 1992 ein Einfamilienhaus fertiggestellt und selbst bezogen. Mit Wirkung vom 27. Januar 1993 haben sie dieses Einfamilienhaus unentgeltlich an ihre ledige Tochter ... übertragen ... Für die Kalenderjahre 1992 und 1993 erhielten die Kläger antragsgemäß die Abzugsbeträge nach § 10e EStG und die Steuerermäßigung nach § 34f EStG für ein Kind.