Streitig ist, ob wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück vorliegt, so daß der Erlös aus der Veräußerung nicht dem rechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist.
Die Klägerin zu 1. (Klin.) ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hervorgegangen ist. Die Kl. zu 2. und 3. sind Brüder. Sie sind an der Klin. zu 1. zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die OHG erzielt aus der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine GmbH, an der ebenfalls die Kl. zu 2. und 3. zu je 50 v.H. beteiligt sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
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