FG Münster - Urteil vom 04.03.2009
12 K 2884/08 G,F
Normen:
AO § 39;
Fundstellen:
EFG 2009, 1217

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück

FG Münster, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 12 K 2884/08 G,F

DRsp Nr. 2009/15804

Wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück

1. Ein Wirtschaftsgut ist abweichend von der zivilrechtlichen Lage dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder ihm kein Herausgabeanspruch mehr zusteht. Hierfür ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. 2. Bei Kaufverträgen über Grundstücke ist eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vorzunehmen, sobald Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergegangen sind.

Normenkette:

AO § 39;

Tatbestand:

Streitig ist, ob wirtschaftliches Eigentum an einem Grundstück vorliegt, so daß der Erlös aus der Veräußerung nicht dem rechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen ist.

Die Klägerin zu 1. (Klin.) ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hervorgegangen ist. Die Kl. zu 2. und 3. sind Brüder. Sie sind an der Klin. zu 1. zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die OHG erzielt aus der Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine GmbH, an der ebenfalls die Kl. zu 2. und 3. zu je 50 v.H. beteiligt sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.