FG Nürnberg - Urteil vom 11.08.2016
1 K 904/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 1;

Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als Wertausgleich in ein Sicherheitendepot eingebuchten Aktien

FG Nürnberg, Urteil vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 1 K 904/14

DRsp Nr. 2016/17671

Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als Wertausgleich in ein Sicherheitendepot eingebuchten Aktien

Tenor

1.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 05.08.2014 wird dahin geändert, dass die Körperschaftsteuer auf € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als Wertausgleich in ein Sicherheitendepot der Klägerin eingebucht wurden.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Maschinen.

Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst gemäß den eingereichten Steuererklärungen und erließ am 14.01.2009 den Körperschaftsteuerbescheid 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging.

Vom 27.04.2011 bis 14.02.2012 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 statt. Der Prüfer traf dabei u.a. die folgenden Feststellungen zu einem Wertpapierdarlehen (vgl. Anlage 7 zum Bericht über die Außenprüfung vom 02.03.2012):