FG Köln - Urteil vom 19.09.2002
3 K 1014/98
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 812 ; BGB § 951 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStG § 10e ;

Wirtschaftliches Eigentum bei § 10e EStG

FG Köln, Urteil vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 3 K 1014/98

DRsp Nr. 2003/15321

Wirtschaftliches Eigentum bei § 10e EStG

1. Die zu § 39 AO entwickelten Grundsätze zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums gelten uneingeschränkt im Rahmen des § 10e EStG.2. Substanz und Ertrag eines Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen, wenn der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch, insbesondere aus Bereicherungsrecht nach §§ 951, 812 BGB, auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Gebäudes gegen den Eigentümer hat.3. Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit und führen zu Anschaffungskosten.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 812 ; BGB § 951 ; HGB § 255 Abs. 1 ; EStG § 10e ;

Tatbestand:

Es ist strittig, in welcher Höhe für die Kläger Aufwendungen für das Einfamilienhaus ... Str. ... in ... im Rahmen des § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.