BFH - Urteil vom 14.02.2001
X R 82/97
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 99 ; EStG § 10e; FördG § 7;
Fundstellen:
BB 2001, 1073
BFH/NV 2001, 952
BFHE 195, 159
BStBl II 2001, 440
DB 2001, 1121
DStZ 2001, 552
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Wirtschaftliches Eigentum bei Dauernutzungsvertrag

BFH, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen X R 82/97

DRsp Nr. 2001/8062

Wirtschaftliches Eigentum bei Dauernutzungsvertrag

»Das Mitglied einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, das eine Genossenschaftswohnung auf Grund eines Dauernutzungsvertrags bewohnt, ist kein wirtschaftlicher Eigentümer dieser Wohnung.«

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 99 ; EStG § 10e; FördG § 7;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute-- sind Mitglieder einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft e.G. (GWG) im Beitrittsgebiet. Am 3. Juni 1987 schlossen sie mit der GWG einen Nutzungsvertrag über eine Genossenschaftswohnung (Reihenhaus). Das Nutzungsverhältnis begann am 1. September 1987 und läuft auf unbestimmte Zeit; die monatliche Nutzungsgebühr betrug 38,45 Mark der DDR. Laut Angaben in der Einkommensteuererklärung haben die Kläger im Streitjahr 1992 eine Nutzungsgebühr in Höhe von insgesamt 2 368,92 DM entrichtet. Das Nutzungsverhältnis endet durch Kündigung des Mitglieds und durch Kündigung der Genossenschaft bei Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses.