FG Münster - Urteil vom 17.02.2005
3 K 60/02 Ew, EW
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 834
ZIP 2005, 1170

Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

FG Münster, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 3 K 60/02 Ew, EW

DRsp Nr. 2005/6222

Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

Wesentliche Voraussetzung für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist das Innehaben der tatsächlichen Herrschaftsmacht über das Wirtschaftsgut infolge Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zurechnung von 7 Eigentumswohnungen, A-Straße 14 a - 14 c in X-Stadt auf den 01.01.1999.

Der Eigentümer des unbebauten Grundstücks A-Straße 14 a - 14 c in X-Stadt, der Beigeladene, erhielt von der Klägerin (Kl.) ein Darlehen über 4,5 Mio. DM zur Bebauung des Grundstücks mit 18 Eigentumswohnungen. Zur Sicherung räumte er der Kl. eine entsprechende erstrangige Grundschuld an dem Grundbesitz ein.

Noch bevor alle Eigentumswohnungen fertiggestellt waren, wurde Ende 1997 über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt valutierte das von der Kl. gewährte Darlehen noch mit ca. 4,1 Mio. DM.

Am 06.03.1998 unterbreitete der Beigeladene der Kl. folgendes notarielles, bis zum 31.12.2002 unwiderrufliches Angebot,