LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 20.02.2018
L 4 KA 13/15
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 228/11

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen VersorgungRechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren (TNF)-alpha-InhibitorenAnforderungen an den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Prüfungsstelle

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen L 4 KA 13/15

DRsp Nr. 2019/8695

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren (TNF)-alpha-Inhibitoren Anforderungen an den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle schöpft den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (hier: Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren (TNF)-alpha-Inhibitoren) nicht vollständig aus, wenn sie die Ergebnisse durchgeführter Zweitmeinungsverfahren im Prozess der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. September 2014 und der Bescheid vom 19. Mai 2011 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 195.673,22 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 70 Abs. 1 S. 2; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Schadensregresses. Dieser hat einen Schadensersatzanspruch der Beigeladenen zu 1) wegen der Verordnung von Tumor-Nekrose-Faktoren (TNF)-alpha-Inhibitoren durch den Kläger in den Quartalen I bis IV/2006 zum Inhalt.