Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 6. Juni 2005 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 26 Nr. 7 EGZPO, §§ 565, 516 Abs. 3, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 414.604,80 EUR
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