FG Nürnberg - Urteil vom 24.07.2009
7 K 1653/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 637

Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens

FG Nürnberg, Urteil vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 7 K 1653/08

DRsp Nr. 2010/3088

Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens

1. Notwendiges Betriebsvermögen sind nur solche Wirtschaftsgüter, die schon ihrer Funktion nach objektiv erkennbar dem Betrieb gewidmet sind. Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft genügen diesem Erfordernis, wenn sie die geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens zur Beteiligungsgesellschaft fördern oder sichern oder wenn sie den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen gewährleisten sollen. Auf Aktien von Zuckerfabriken trifft dies nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls dann zu, wenn diese Anteile mit Rübenlieferrechten verbunden sind. 2. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung und den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, so spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diese Beteiligung nicht als bloße Kapitalanlage, sondern zu betrieblichen Zwecken angeschafft hat und dass ihm andererseits diese Beteiligung aber auch nur aus betrieblichen Gründen überlassen wurde. Dient die Beteiligung danach dem Absatz der erzeugten Produkte des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers, so wurde sie von diesem zum notwendigen Betriebsvermögen angeschafft.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung des ausgezahlten Jagdschillings sowie der Erträge aus Zucker-Anteilen und Zucker-Darlehen.