FG Köln - Urteil vom 22.06.2005
13 K 3420/04
Normen:
AO § 52 Abs. 2 § 53 § 55 Abs. 1 § 68 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1492

Wissenschafts- und Forschungseinrichtung als Zweckbetrieb

FG Köln, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 3420/04

DRsp Nr. 2005/12733

Wissenschafts- und Forschungseinrichtung als Zweckbetrieb

1. Für die Frage, ob sich der Träger der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert, ist nicht auf einen Dreijahreszeitraum abzustellen, sondern ausschließlich auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. 2. Überwiegende Finanzierung bedeutet, dass die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer zu mehr als 50 v.H. aus Quellen stammen müssen, die nicht Gegenleistung für Leistungen der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung sein dürfen. 3. Soweit die Voraussetzungen des § 68 Nr. 9 AO im Einzelfall gegeben sind, wird hinsichtlich der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit Ausnahme der Tätigkeiten nach § 68 Nr. 9 S. 3 AO ein Zweckbetrieb fingiert. Sind die Voraussetzungen dagegen im Einzelfall nicht gegeben, ist ohne eine weitere Abwägungsentscheidung davon auszugehen, dass die Körperschaft in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2 § 53 § 55 Abs. 1 § 68 Nr. 9 ; GewStG § 3 Nr. 6 ; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ;

Tatbestand: