I. Die im Jahre 1971 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war von April 1994 bis einschließlich August 1996 bei der X-GmbH als Flugbegleiterin (Stewardess) angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von September 1996 bis einschließlich August 1997 bezog sie dort als freie Mitarbeiterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Februar 1996 erwarb sie nach einer zweimonatigen Schulung in den USA den Privatflugzeugführerschein (PPL), dessen Kosten in Höhe von insgesamt 11 410 DM von ihr getragen wurden.
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