BFH - Urteil vom 27.05.2003
VI R 85/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ; LuftPersV § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 168
BB 2005, 369
BFH/NV 2004, 167
BFH/NV 2005, 420
BFHE 2007, 393
BStBl II 2005, 202
DB 2005, 316
DStRE 2004, 69
DStRE 2005, 322
NJW 2005, , 1599
Vorinstanzen:
FG Münster - 2.9.2002 - 4 K 2705/00 E, F,

WK-Abzug; Aufwendungen für Verkehrsflugzeugführerschein

BFH, Urteil vom 27.05.2003 - Aktenzeichen VI R 85/02

DRsp Nr. 2003/15299

WK-Abzug; Aufwendungen für Verkehrsflugzeugführerschein

1. Bildungsaufwendungen können bei beruflicher Veranlassung WK sein.2. Aufwendungen einer Flugbegleiterin (Stewardess) für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins einschl. der Musterberechtigung können dem Grunde nach vorab entstandene WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein.3. Aufwendungen für den Erwerb eines Privatflugzeugführerscheins sind grds. keine WK.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ; LuftPersV § 4 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1971 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war von April 1994 bis einschließlich August 1996 bei der X-GmbH als Flugbegleiterin (Stewardess) angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von September 1996 bis einschließlich August 1997 bezog sie dort als freie Mitarbeiterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Februar 1996 erwarb sie nach einer zweimonatigen Schulung in den USA den Privatflugzeugführerschein (PPL), dessen Kosten in Höhe von insgesamt 11 410 DM von ihr getragen wurden.