BFH - Urteil vom 01.10.2002
IX R 12/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9a S. 1 Nr. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 777
BFH/NV 2003, 161
BFH/NV 2003, 687
BFHE 200, 519
BStBl II 2003, 398
DB 2003, 750
DStRE 2003, 582

WK-Abzug bei VuV; Abschlussgebühren eines Bausparvertrages; Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 01.10.2002 - Aktenzeichen IX R 12/00

DRsp Nr. 2002/18422

WK-Abzug bei VuV; Abschlussgebühren eines Bausparvertrages; Schuldzinsen

Abschlussgebühren eines Bausparvertrages sind Schuldzinsen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bausparvertrag der Ablösung eines Darlehens dient, das zum Erwerb eines MFH aufgenommen wurde.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG (1997) § 9a S. 1 Nr. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1997 (Streitjahr) ein zu Wohnzwecken vermietetes Mehrfamilienhaus. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm er ein tilgungsfreies Darlehen auf und schloss einen Bausparvertrag ab, der nach den Vereinbarungen des tilgungsfreien Darlehens dessen späterer Ablösung dienen soll. Der Bausparvertrag wurde an die Gläubigerin des Darlehens abgetreten. Für den Abschluss des Bausparvertrages fielen Gebühren in Höhe von 4 000 DM an, die der Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl I, 821) -- EStG 1997-- als Werbungskosten ansetzte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Abschlussgebühren nicht neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 zum Abzug zu.