BFH - Urteil vom 12.04.2007
VI R 77/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 12 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1643
DStRE 2007, 1082
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4048/01

WK-Abzug; Bewirtungsaufwand

BFH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VI R 77/04

DRsp Nr. 2007/14220

WK-Abzug; Bewirtungsaufwand

1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG können auch Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers WK sein. 2. Aus § 4 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG folgt nicht, dass der berufliche Anlass schon dann als nachgewiesen gilt, wenn die dort geforderten Angaben über die näheren Umstände der Bewirtung durch den Stpfl. gemacht worden sind. Die Frage, ob Bewirtungsaufwendungen tatsächlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Diese obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war als Pharmaberater nichtselbständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1998) machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 22 556 DM geltend und begehrte in Höhe von 18 045 DM (80 v.H.) deren Berücksichtigung als Werbungskosten.