BFH - Urteil vom 15.03.2007
VI R 61/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1132
DStRE 2007, 818
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 275/02

WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika

BFH, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen VI R 61/04

DRsp Nr. 2007/7662

WK-Abzug: Englischkurs in Südafrika

Die Frage, ob Aufwendungen (hier: Englischkurs eines Bundeswehroffiziers in Südafrika) beruflich veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. In die erforderliche Gesamtwürdigung sind aber alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und zu beurteilen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; AO § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr in München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Er hat den Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem als Sicherheitsberater selbständig tätig.

In der Zeit vom 14. August bis 8. September 2000 nahm der Kläger an einem Englischsprachkurs in Kapstadt (Südafrika) teil. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung die hier streitigen Aufwendungen als Werbungskosten wie folgt geltend:

Flugschein 1 129,34 DM

Kursgebühren 2 760,00 DM

Übernachtungskosten 26 x 100 DM 2 600,00 DM