BFH - Urteil vom 10.03.2004
VI R 91/00
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1241
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1960/98

WK-Abzug für Arbeitsmittel: privat angeschaffter PC

BFH, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen VI R 91/00

DRsp Nr. 2004/10872

WK-Abzug für Arbeitsmittel: privat angeschaffter PC

1. Auch ein privat angeschaffter PC, der sich in der Privatwohnung des Stpfl. befindet, kann ein Arbeitsmittel sein (Anschluss an Senats-Urt. v. 19.2.2004 VI R 135/01).2. Ein PC-Monitor ist regelmäßig kein geringwertiges WG i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG. Denn die zu einem PC gehörenden Peripherie-Geräte sind zwar i.d.R. selbstständig bewertungsfähig, aber nicht selbstständig nutzungsfähig.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer (PC) als Werbungskosten.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte als Soldat (stellvertretender Kompaniechef in einem Lehrbataillon) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte er u.a. anteilige Aufwendungen für einen neu angeschafften PC in Höhe von 796 DM geltend (Anschaffungskosten: 2 389 DM - verteilt auf drei Jahre), ferner die Kosten für Zubehörteile (zwei Speichererweiterungen, eine Grafikkarte und ein Netzverlängerungskabel) in Höhe von 600 DM und für einen Monitor in Höhe von 650 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.