I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer (PC) als Werbungskosten.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte als Soldat (stellvertretender Kompaniechef in einem Lehrbataillon) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 machte er u.a. anteilige Aufwendungen für einen neu angeschafften PC in Höhe von 796 DM geltend (Anschaffungskosten: 2 389 DM - verteilt auf drei Jahre), ferner die Kosten für Zubehörteile (zwei Speichererweiterungen, eine Grafikkarte und ein Netzverlängerungskabel) in Höhe von 600 DM und für einen Monitor in Höhe von 650 DM.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.
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