BFH - Urteil vom 27.07.2004
VI R 81/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 42
DStRE 2004, 1396
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2889/99

WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

BFH, Urteil vom 27.07.2004 - Aktenzeichen VI R 81/00

DRsp Nr. 2004/17205

WK-Abzug für Lehrerin: Vorbereitung Klassenfahrt

Unternimmt eine Lehrerin zur Vorbereitung einer Klassenfahrt eine Reise, so handelt es sich bei ihren Aufwendungen dann nicht um WK, wenn sich das Reiseprogramm - abgesehen von einer zweistündigen Besichtigung von Schülerunterkünften - in keiner Weise von dem einer regulären, allgemein touristisch geprägten Gruppenreise unterscheidet. Dass die Reise vom Schulfahrtenzentrum der Deutschen Bahn als "Lehrerinformationsfahrt" organisiert wurde, ändert hieran nicht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine Reise an den Gardasee Werbungskosten sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Studienrätin an einem Gymnasium. Sie unterrichtet die Fächer Englisch und Biologie. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte sie u.a. Aufwendungen für eine siebentägige Informationsreise an den Gardasee in Höhe von 974 DM als Werbungskosten geltend. Veranstalter der Reise war das Schulfahrtenzentrum der Deutschen Bahn. Nach einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung handelte es sich um eine "Lehrerinformationsfahrt", die dem Zweck diente, "am Gardasee Zielorte für Klassenfahrten zu erkunden". Das teilweise vorgelegte Reiseprogramm weist den Ablauf der Reise wie folgt aus: