BFH - Urteil vom 12.04.2007
VI R 42/03
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Art. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1312
FamRZ 2008, 58
NJW 2007, 1999
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 338/01

WK-Abzug: Kinderbetreuungskosten

BFH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VI R 42/03

DRsp Nr. 2007/10086

WK-Abzug: Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen, die stets auch mit privat veranlasst sind und fallen unter § 12 Nr. 1 EStG.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Art. 6 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Aufwendungen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Betreuung ihrer drei Kinder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute, waren im Streitjahr (1999) als Polizeibeamte im Schichtdienst tätig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrten sie die einkünftemindernde Berücksichtigung ihrer Aufwendungen für die Betreuung ihrer drei in den Jahren 1989, 1991 und 1992 geborenen Kinder. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies im streitigen Einkommensteuerbescheid vom 30. Oktober 2000 ab.

Mit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid machten die Kläger Kinderbetreuungskosten in Höhe von 14 398 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen seien beruflich veranlasst, da die Berufstätigkeit der Klägerin als Polizistin durch unregelmäßige Arbeitszeiten eine andere Form der Kinderbetreuung nicht ermögliche.