BFH - Beschluss vom 08.09.2003
VI B 109/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 42

WK-Abzug, Strafverteidigungskosten

BFH, Beschluss vom 08.09.2003 - Aktenzeichen VI B 109/03

DRsp Nr. 2003/13912

WK-Abzug, Strafverteidigungskosten

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Strafverteidigungskosten wegen eines Vorwurfs, der mit dem Beruf des Stpfl. nichts zu tun hat, nicht bereits deswegen zu WK führen, weil die verhängte Strafe beim Verurteilten disziplinarrechtliche Folgen haben kann, durch die künftige beamtenrechtliche Bezüge gefährdet werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass Strafverfahrenskosten wegen eines Tatvorwurfs, der mit dem Beruf des Steuerpflichtigen nichts zu tun hat, nicht bereits deswegen zu Werbungskosten führen, weil die verhängte Strafe beim Verurteilten disziplinarrechtliche Folgen haben kann, durch die künftige beamtenrechtliche Bezüge gefährdet würden. Des Weiteren hat das FG entschieden, dass Werbungskosten erst recht nicht anzuerkennen sind, wenn ein Zivilrechtsstreit angeblich nur deswegen geführt wird, um eine Präjudizierung im oben beschriebenen Strafverfahren zu vermeiden. Diese Auffassung stimmt mit dem vom FG ebenfalls herangezogenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93 (BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457) überein. Gründe, diese Rechtsprechung einer erneuten grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen, sind nicht erkennbar geworden.

Fundstellen