BFH - Beschluss vom 08.10.2004
II B 141/03
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 2 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 159
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1144/02

Wochenendhaus: Eigentumserwerb auf fremdem Grund und Boden nach DDR-Recht

BFH, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen II B 141/03

DRsp Nr. 2004/19179

Wochenendhaus: Eigentumserwerb auf fremdem Grund und Boden nach DDR-Recht

Die Frage, ob der Erwerber eines Wochenendhauses auf fremdem Grund und Boden zum Stichtag 1.1.1991 wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes geworden ist, kann offen bleiben, wenn der Erwerber zum Stichtag bereits rechtlicher Eigentümer gewesen ist. Diese nach dem Recht der DDR zugekommene Rechtsposition ist über den 3.10.1990 hinaus erhalten geblieben.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 2 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom Mai 1984 hatten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Pächter eines in Brandenburg belegenen Grundstücks das darauf befindliche Wochenendhaus samt Nebenanlagen und Aufwuchs erworben. Dadurch waren sie nach dem Zivilrecht der DDR Eigentümer des Wochenendhauses geworden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah das Wochenendhaus als Gebäude auf fremdem Grund und Boden an und stellte dafür mit Bescheid vom 7. März 2002 auf den 1. Januar 1991 einen Einheitswert fest, den es den Klägern hälftig zurechnete. Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger dagegen gewandt hatten, dass ihnen gegenüber ein Einheitswert festgestellt worden ist, blieben erfolglos.