Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe geltend gemacht.
Soweit sie sinngemäß beanstandet, die angefochtene Entscheidung weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2001 X R 24/00 (BFHE 197, 301, BStBl II 2002, 514) ab, greift diese Rüge nicht durch. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) aufgrund seiner bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) --abgesehen von der Frage der Bestandskraft-- den vorliegenden Sachverhalt im Sinne der BFH-Rechtsprechung beurteilt, wonach es unbeachtlich ist, dass der Landkreis die Nutzung des Wochenendhauses zum dauernden Bewohnen --im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung-- nicht beanstandet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2004 III B 156/03, BFH/NV 2005, 512).
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