FG Köln - Urteil vom 08.08.2012
9 K 3615/11
Normen:
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4b;
Fundstellen:
ZEV 2013, 79
ZEV 2013, 8

Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG

FG Köln, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 9 K 3615/11

DRsp Nr. 2012/19107

Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG

Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts an einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG begünstigten Immobilie ist nicht erbschaftsteuerbefreit.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erwerb eines der Klägerin von Todes wegen zugewandten lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts an der Obergeschosswohnung eines den Kindern des Erblassers (voraus-) vermachten bebauten Grundstücks nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung (ErbStG) steuerfrei bleibt.