BFH - Urteil vom 22.04.1998
X R 163/94
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 24
NZM 1999, 922

Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

BFH, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen X R 163/94

DRsp Nr. 1998/19106

Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

1. Bei Grundstücksgeschäften zwischen Verlobten/nichtehelichen Lebenspartnern findet die bei Anschaffung von Ehegatten geltende Ausschlußregelung des § 10 e Abs. 1 Satz 8 EStG keine Anwendung. 2. Bei Verträgen zwischen Verlobten sind die zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze jedenfalls bei konkreten Anhaltspunkten für eine private Veranlassung anzuwenden.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens mit Vertrag von Mitte November 1991 von seiner damaligen Ehefrau deren Miteigentumsanteil an dem den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus gegen eine Barleistung von 135 000 DM sowie Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte sowie der durch sie gesicherten Verbindlichkeiten. Von den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch in Höhe von ca. 150 000 DM valutierten Verbindlichkeiten entfiel im Innenverhältnis die Hälfte auf die Ehefrau. Für dieses Einfamilienhaus hatten die geschiedenen Ehegatten in den Jahren 1984 bis 1990 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG in Anspruch genommen.