BFH - Urteil vom 02.06.1999
X R 16/96
Normen:
EStG § 10e Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1698
BFH/NV 1999, 1545
BFHE 189, 67
BStBl II 1999, 596
DB 1999, 1988
NJW 1999, 3799
NZM 1999, 974
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 698),

Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

BFH, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen X R 16/96

DRsp Nr. 1999/8459

Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

»Die Errichtung eines freistehenden "Wintergartens" ist nicht als Erweiterung an einer Wohnung nach § 10e Abs. 2 EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im März 1993 beantragten sie die Baugenehmigung für eine "Gartenlaube", die ca. 5 m vom Hauptgebäude entfernt auf einem Fundament erstellt worden ist und eine Nutzfläche von 15 qm hat. Durch die Verlegung von elektrischen Leitungen ist der Raum elektrisch zu beheizen und dadurch ganzjährig nutzbar. Ein Anbau an das bestehende Gebäude war aufgrund der Lage des Gebäudes nicht möglich.

Für die Errichtung des von ihnen als "Wintergarten" bezeichneten Gebäudes (Herstellungskosten 12 840 DM) beantragten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG für ein Kind.