BFH - Urteil vom 30.07.2003
X R 45/01
Normen:
EStG § 10e ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1578

Wohneigentumsförderung, Miteigentum

BFH, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen X R 45/01

DRsp Nr. 2003/13671

Wohneigentumsförderung, Miteigentum

1. Der Miteigentümer einer eigengenutzten Wohnung kann auch im Falle des Ausbaus/Erweiterung nur den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG abziehen, auch wenn er die gesamten Kosten des Ausbaus/Erweiterung getragen hat.2. Das gilt auch für den Miteigentümer eines MFH hinsichtlich des Ausbaus/der Erweiterung der von ihm genutzten Wohnung.

Normenkette:

EStG § 10e ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war seit Mitte der 80er Jahre zusammen mit seinem inzwischen verstorbenen Vater Miteigentümer zu je 1/2 eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Der Vater bewohnte die Wohnung im Erdgeschoss. Die Kläger bewohnten die ungefähr gleich große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, die sie ab Ende 1993 um ca. 60 qm erweiterten, indem sie insbesondere das Dachgeschoss umfassend ausbauten und in die Wohnung des Obergeschosses integrierten. Im Klageverfahren brachte der Kläger vor, dass er die Kosten des Ausbaus --abgesehen von einem Zuschuss des Vaters in Höhe von 4 000 DM-- in vollem Umfang selbst getragen habe.