BFH - Urteil vom 14.02.2001
X R 127/96
Normen:
EStG (1990) § 10e Abs. 1, 2, 6 ; WEG §§ 31 ff. ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1108

Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG; Vorkostenabzug; Dauerwohnrecht

BFH, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen X R 127/96

DRsp Nr. 2001/9172

Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG; Vorkostenabzug; Dauerwohnrecht

1. Finanzierungskosten für den Erwerb eines Dauerwohnrechts gem. § 31 ff. WEG sind als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 Satz 1 EStG nur abzugsfähig, wenn der Inhaber des Wohnrechts das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erworben hat. Das setzt u. a. voraus, dass das Dauerwohnrecht zivilrechtlich wirksam bestellt worden ist. 2. Auf die Errichtung eines Anbaus entfallende Finanzierungskosten sind nur dann als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 Satz 3 EStG 1990 abziehbar, wenn der Stpfl. zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigentümer des Anbaus war. Die bloße Übernahme von Kosten für den Anbau an eine fremde Wohnung reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

EStG (1990) § 10e Abs. 1, 2, 6 ; WEG §§ 31 ff. ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.