BFH - Urteil vom 16.06.2004
X R 44/02
Normen:
EStG § 10e § 52 Abs. 14 S. 6, 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1407
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2320/00

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG

BFH, Urteil vom 16.06.2004 - Aktenzeichen X R 44/02

DRsp Nr. 2004/13456

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG

1. Sinn und Zweck der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 14 Satz 6 i.V.m. Satz 7 EStG ist es, das Ende der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und die Abgrenzung zur EigZul klar und eindeutig festzulegen.2. Für die Förderung nach § 10 e EStG muss die Investitionsentscheidung vor dem maßgeblichen Stichtag getroffen sein. Um bestimmen zu können, ob das der Fall ist, muss das errichtete Objekt mit demjenigen identisch sein, das in dem vor dem Stichtag eingereichten Bauantrag beschrieben ist.

Normenkette:

EStG § 10e § 52 Abs. 14 S. 6, 7 ;

Gründe: