BFH - Urteil vom 24.01.2001
X R 60/97
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2001, 874
BFH/NV 2001, 847
BFHE 195, 128
BStBl II 2001, 445
DB 2001, 902
DStZ 2001, 401
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Wohneigentumsförderung nach § 7 FördG

BFH, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen X R 60/97

DRsp Nr. 2001/6129

Wohneigentumsförderung nach § 7 FördG

»Der Abzug von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FördG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FördG) nur im jeweiligen Jahr des Abzugs, nicht aber bereits in dem Jahr voraus, in dem die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen entstanden sind.«

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit dem 2. Juni 1994 Eigentümerin eines ihr von den Eltern durch Vertrag vom 18. Januar 1994 übertragenen und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Kläger zogen am 18. Januar 1995 in das Haus ein und bewohnen seitdem die Wohnung im Obergeschoss (68 v.H. der Gesamtnutzfläche des Hauses); die Eltern der Klägerin zogen zum selben Zeitpunkt in die Erdgeschosswohnung des Hauses.

Nachdem die Kläger bereits vor ihrem Einzug Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 15 289,27 DM im Jahre 1992, in Höhe von 4 240,26 DM im Jahre 1993 sowie im Jahre 1994 in Höhe von 26 461,98 DM getragen hatten, wandten sie im Jahre 1995 einen Betrag von insgesamt 11 804,36 DM für Erhaltungsarbeiten an dem Zweifamilienhaus auf.