I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist seit dem 2. Juni 1994 Eigentümerin eines ihr von den Eltern durch Vertrag vom 18. Januar 1994 übertragenen und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Die Kläger zogen am 18. Januar 1995 in das Haus ein und bewohnen seitdem die Wohnung im Obergeschoss (68 v.H. der Gesamtnutzfläche des Hauses); die Eltern der Klägerin zogen zum selben Zeitpunkt in die Erdgeschosswohnung des Hauses.
Nachdem die Kläger bereits vor ihrem Einzug Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 15 289,27 DM im Jahre 1992, in Höhe von 4 240,26 DM im Jahre 1993 sowie im Jahre 1994 in Höhe von 26 461,98 DM getragen hatten, wandten sie im Jahre 1995 einen Betrag von insgesamt 11 804,36 DM für Erhaltungsarbeiten an dem Zweifamilienhaus auf.
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