FG Münster - Urteil vom 27.08.2010
4 K 4918/07 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Wohnhausteilung in 4 Eigentumswohnungen kann Grundstückshandel begründen

FG Münster, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 4 K 4918/07 F

DRsp Nr. 2010/23105

Wohnhausteilung in 4 Eigentumswohnungen kann Grundstückshandel begründen

1. Ein Steuerpflichtiger, der ein Mehrfamilienhaus nach dem Erwerb durch umfangreiche Instandsetzungs- und Baumaßnahmen marktreif macht und nach durchgeführter Teilung in Wohneigentum innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Baumaßnahmen vier Eigentumswohnungen verkauft, betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. 2. Zur Begründung des gewerblichen Grundstückshandels ist eine sog. Standardanhebung durch Funktionserweiterung nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

Die Kläger sind Eheleute und Beteiligte der Q. Grundstücksgemeinschaft GbR. Der Ehemann war in den Streitjahren 1995 bis 1998 als Lehrer beschäftigt, die Ehefrau war als Geschäftsführerin einer GmbH im Immobilienbereich tätig.

Die Kläger erwarben im Dezember 1991 je zur ideellen Hälfte das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück H-Straße 1 in N-Stadt (Baujahr 1939). Der Kaufpreis betrug DM 766.000. Der Kaufpreis war über insgesamt vier langfristige Darlehen mit der E-Bausparkassen AG sowie der B-Bank finanziert.

Die seinerzeit acht vorhandenen Wohnungen waren zum Zeitpunkt des Erwerbs vollständig - unbefristet - vermietet. Nach Angaben der Kläger sollte der Erwerb des Objekts der Altersvorsorge dienen.