I.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren die bestehen bleibenden Grundstücksbelastungen in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
Im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück war die Klägerin Meistbietende geblieben. Laut Zuschlagsbeschluss vom 21. Juni 2002 betrug das Bargebot 25.000 EUR. Im Grundbuch blieben (neben Geh- und Fahrtrechten) folgende Belastungen bestehen: Wohnungsrecht für Frau B. mit einem Ersatzwert in Höhe von 132.249,60 EUR sowie drei Grundschulden mit einem Wert von zusammen 38.817,29 EUR.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. Juli 2002 setzte das FA nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.862 EUR fest. In die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bezog es neben dem Bargebot auch die oben aufgeführten bestehen bleibenden Grundstücksbelastungen ein.
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