Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder eine Divergenz noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt bzw. bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 ff.).
1. a) Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309). Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 63).
b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht.
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