BFH - Beschluß vom 10.08.1998
VI B 21/98
Normen:
AO § 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 285
DStR 1999, 584

Wohnsitz; ausländisches Kind

BFH, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen VI B 21/98

DRsp Nr. 1999/618

Wohnsitz; ausländisches Kind

1. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und benutzen wird. 2. Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist, dort die Schule besucht und sich nur während der Schulferien in der Wohnung seiner Eltern im Inland aufhält, unterhält bei diesen keinen Wohnsitz.

Normenkette:

AO § 8 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine türkische Staatsangehörige, besitzt eine unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Arbeitnehmerin bei einer Krankenkasse (Beklagte) beschäftigt. Ihr im Oktober 1978 im Inland geborener Sohn T lebte seit Ende 1990 bei den Großeltern in der Türkei und besuchte dort die höhere Schule bis zum Abschluß im Januar 1996. Während der Schulferien hielt er sich bei seinen Eltern in Deutschland auf. Vom 2. Juli bis zum 13. August 1996 war er in Deutschland, anschließend für kurze Zeit in der Türkei. Seit November 1996 lebt er ständig in Deutschland, wo er ein Studium aufgenommen hat.