I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1986 bis 1994) in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
Der Kläger war in den Jahren 1986 bis 1993 sowie bis zum 31. August 1994 für ein schweizerisches Unternehmen nichtselbständig tätig. Sein Arbeitsort befand sich im Ausland, und zwar zumindest im Jahr 1992 sowie bis zum September 1993 in Saudi-Arabien. Im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit arbeitete er acht Monate im Jahr; während der übrigen vier Monate hatte er dienstfrei. Seit September 1994 arbeitet der Kläger unmittelbar für das saudische Königshaus.
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