FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2008
1 K 1176/07
Normen:
EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62;
Fundstellen:
EFG 2009, 1038

Wohnsitz eines Oberschlesiers in Deutschland nicht feststellbar

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2008 - Aktenzeichen 1 K 1176/07

DRsp Nr. 2009/1592

Wohnsitz eines Oberschlesiers in Deutschland nicht feststellbar

Ist nicht feststellbar, ob und wo jemand in Deutschland seinen Wohnsitz hat, kann Kindergeld nicht gewährt werden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehen verschiedene Möglichkeiten hervor, die in sich widersprüchlich sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, wo er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat. Der Einkommensteuerbescheid entfaltet hierfür keine Bindungswirkung, denn hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes stellt er keinen Grundlagenbescheid dar.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 62;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld hat.

Der Kläger ist Oberschlesier und hat als solcher sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit. Er hat den Sohn A, geboren am 22. November 2005. Seit dem 16. Februar 2006 ist er vollbeschäftigt und sozialversicherungspflichtig bei dem Bauunternehmen L GmbH.