FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2013
3 K 4682/10
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 8; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 171 Abs. 5; DBA-England 2010 Art. VI; DBA-England 2010 Art. VII Abs. 1; DBA-England 2010 Art. II h; DBA-Südafrika Art. 1; DBA-Südafrika Art. 3 h; DBA-Südafrika Art. 7; DBA-Südafrika Art. 8;

Wohnsitz im Inland bei Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts Besteuerung von Zinseinnahmen nach DBA-England und DBA-Südafrika steuerliche Zurechnung von Vermögen bei Zugewinnausgleich keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Anleihen Besteuerung von Einnahmen bei Einstellung des Strafverfahrens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 4682/10

DRsp Nr. 2015/5838

Wohnsitz im Inland bei Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts Besteuerung von Zinseinnahmen nach DBA-England und DBA-Südafrika steuerliche Zurechnung von Vermögen bei Zugewinnausgleich keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Anleihen Besteuerung von Einnahmen bei Einstellung des Strafverfahrens

1. Die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts lässt darauf schließen, dass ein Wohnsitz i. S. d. § 8 AO vorliegt, so dass der Inhaber der Wohnung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. Bei einem inländischen Wohnsitz sind Zinseinnahmen sowohl nach dem DBA-England als auch nach dem DBA-Südafrika im Inland zu versteuern. 3. Schließt der Steuerpflichtige in einem Scheidungsverfahren hinsichtlich des Zugewinnsausgleichs einen Vergleich ab, lässt dies darauf schließen, dass er das bei dem Vergleich berücksichtigte Vermögen nicht als Treuhänder verwaltet hat. 4. Verluste aus einer Anleihe wegen der Bonitätsverschlechterung der Anleiheschuldnerin sind als private Vermögensverluste steuerlich nicht zu berücksichtigen. 5. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153a StPO führt nicht dazu, dass die hieraus erzielten Einnahmen steuerlich erfasst werden dürfen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § Abs. Nr. ;