Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Vorentscheidung beruht nicht auf dem Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Dem Finanzgericht (FG) mußte sich nicht aufdrängen, den Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiter aufzuklären. Es durfte vielmehr aus den von ihm festgestellten Umständen --Familienwohnung in Frankreich, Zurverfügungstehen eines 12 qm großen Zimmers in der Wohnung der Eltern in Deutschland-- den Schluß ziehen, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um eine Wohnung, über die die Klägerin verfügen könne. Zudem hat das FG seine Rechtsauffassung, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (
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