BFH - Beschluß vom 09.08.1999
VI B 387/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 42

Wohnsitz im Inland; Kindergeld

BFH, Beschluß vom 09.08.1999 - Aktenzeichen VI B 387/98

DRsp Nr. 1999/9347

Wohnsitz im Inland; Kindergeld

1. Zu den Anforderungen an einen Wohnsitz im Inland bei einer Kl., die eine Familienwohnung in Frankreich innehat und der in der Wohnung ihrer Eltern in Deutschland ein 12 qm großes Zimmer zur Verfügung steht. 2. Der Begriff des Wohnsitzes i.S.v. § 8 AO ist durch ständige höchstrichterliche Rspr. geklärt; diese Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Vorentscheidung beruht nicht auf dem Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Dem Finanzgericht (FG) mußte sich nicht aufdrängen, den Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiter aufzuklären. Es durfte vielmehr aus den von ihm festgestellten Umständen --Familienwohnung in Frankreich, Zurverfügungstehen eines 12 qm großen Zimmers in der Wohnung der Eltern in Deutschland-- den Schluß ziehen, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um eine Wohnung, über die die Klägerin verfügen könne. Zudem hat das FG seine Rechtsauffassung, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977), auf weitere Umstände gestützt, die ebenfalls den vom FG gezogenen Schluß rechtfertigen.