FG Köln - Urteil vom 07.06.2006
10 K 6348/02
Normen:
AO (1977) § 8 § 9 ; DBA Polen Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Art. 21 Abs. 1 Buchst. b ; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 98
EFG 2006, 1490

Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

FG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 6348/02

DRsp Nr. 2006/29593

Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

1. Nutzt der Steuerpflichtige die ehemals als Ehewohnung genutzte Wohnung weiterhin derart, dass er in ihr dauernd getrennt vom anderen Ehegatten zumindest zeitweise lebt, so reicht das für einen Wohnsitz in Deutschland aus. 2. Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Inländers, der außerdem auch in Polen ansässig ist, aus einer polnischen Betriebsstätte unterliegen der deutschen Steuerpflicht. Dies gilt nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Polen jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige zum deutschen Staat die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. 3. Die nach Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA Polen bestehende Ausnahme, dass eine deutsche Steuerpflicht entfällt, wenn die polnische Betriebsstätte ihre Einnahmen fast ausschließlich aus innerhalb Polens ausgeübten bestimmten Tätigkeiten bezieht, greift dann, wenn etwaige passive sonstige Einkünfte der polnischen Betriebsstätte die Bagatellgrenze von 10 v.H. der Bruttoerträge nicht überschreitet. Hierfür ist der Steuerpflichtige beweispflichtig.

Normenkette:

AO (1977) § 8 § 9 ; DBA Polen Art. 4 Abs. 1 Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Art. 21 Abs. 1 Buchst. b ; EStG § 1 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: