FG München - Urteil vom 02.04.2008
9 K 1683/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 8 ; AO § 9 ;

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei vorübergehender Unterbringung in der Wohnung eines Bekannten

FG München, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 9 K 1683/07

DRsp Nr. 2008/10109

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei vorübergehender Unterbringung in der Wohnung eines Bekannten

Ein Steuerpflichtiger, der für die Dauer von ca. 5 Monaten in der Zwei-Zimmerwohnung eines Bekannten unentgeltlich wohnt, dort auf dem Sofa im Wohnzimmer schläft und mit Ausnahme eines Koffers mit Kleidung keine persönlichen Sachen in der Wohnung untergebracht hat, hat dort weder seinen Wohnsitz nach § 8 AO, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 8 ; AO § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Kindergeldantrages.