BFH - Urteil vom 14.01.2004
IX R 82/00
Normen:
EStG § 7c Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 777
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 592/96

Wohnung i.S. des § 7c Abs. 1 EStG

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen IX R 82/00

DRsp Nr. 2004/4987

Wohnung i.S. des § 7c Abs. 1 EStG

1. Der Begriff der Wohnung i.S. des § 7c EStG ist gesetzlich nicht definiert und bedarf daher der Auslegung. Dabei ist der Begünstigungszweck als Maßstab zu Grunde zu legen.2. Für den Begriff der Wohnung sind die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale maßgebend.3. Eine Einheit von Räumen, die für sich gesehen alle für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Nebenräume aufweist, erfüllt nicht den bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff, wenn sie nur durch ein Treppenhaus erreichbar ist, welches (auch) als Verkehrsfläche einer Wohnung dient, die aus den übrigen Räumen des Hauses besteht.4. Gemeinsame Verkehrsflächen stehen der Beurteilung von zwei Wohneinheiten als jeweils selbstständige Wohnung dann entgegen, wenn sie nach ihrer baulichen Lage und Funktion von beiden Wohnbereichen nicht vollständig getrennt sind.

Normenkette:

EStG § 7c Abs. 1 ;

Gründe: